top of page

ALLGEMEINE 
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diam-Ants Expo

§ 1 Allgemeines, Vertragsabschluss

 

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Diam-Ants Expo (im Folgenden „Diam-Ants Expo“) gelten für alle Leistungen, die von der Diam-Ants Expo für ihren Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) erbracht werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nicht, und zwar auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von Diam-Ants Expo. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von Diam-Ants Expo schriftlich bestätigt werden.

 

2. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und dem Vertrag und seinen Verzeichnissen oder Nebenabreden haben die Bedingungen des Vertrages und seiner Verzeichnisse oder Nebenabreden Vorrang.

 

3. Bei Online-Vertragsabschlüssen gilt: Das Absenden der Bestellung an Diam-Ants Expo, das heisst der Klick auf den „Bestellung senden“-Button, stellt einen verbindlichen Kaufantrag des Kunden dar. Der Vertragsschluss kommt durch die anschliessende schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail durch Diam-Ants Expo zustande.

 

 

§ 2 Leistungen von Diam-Ants Expo, Verfügbarkeit

 

1. Diam-Ants Expo erbringt organisatorische Koordinationsdienstleistungen. Die Art und der Umfang der von Diam-Ants Expo geschuldeten Leistungen bestimmen sich nach dem Vertrag sowie der dazugehörigen Leistungsverzeichnisse oder Nebenabreden.

 

2. Die Erbringung der Leistungen für den Kunden erfolgt mit der Sorgfalt, dem Fachkönnen und der Umsicht, wie sie bei einem qualifizierten Fachmann oder Unternehmen in der Erbringung solcher Leistungen üblich sind.

 

3. Diam-Ants Expo darf für die Bereitstellung der Leistungen an den Kunden Netzwerke, Einricht- ungen und Technologien Dritter nutzen, die nicht Eigentum der Vertragsparteien sind oder von diesen kontrolliert werden.

 

4. Vereinbart Diam-Ants Expo die jederzeitige Nutzbarkeit der Dienste durch den Kunden, erbringt Diam-Ants Expo diese Leistung mit einer Verfügbarkeit von 98,5 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. Diam-Ants Expo ist berechtigt, in der Zeit von 3:00 – 6:00 Uhr schweizer Zeit für insgesamt fünf Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungszeit stehen die Dienste nicht zur Verfügung.

 

 

§ 3 Pflichten des Kunden

 

1. Der Kunde hat die bei sich notwendige technische Infrastruktur, insbesondere Hardware, Software und Telekommunikationsverbindung bereitzustellen. Hinweise auf die Anforderungen an die technische Infrastruktur, die zur Nutzung der Leistungen von Diam-Ants Expo notwendig sind, erhält der Kunde auf Anfrage, sofern diese nicht schon im Vertrag, den Leistungsverzeichnissen oder Nebenabreden enthalten sind.

 

2. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die ordnungsgemässe Erbringung der Leistung von Diam-Ants Expo zu überprüfen und Störungen unverzüglich gegenüber Diam-Ants Expo anzuzeigen.

 

3. Dem Kunden ist es verboten, in oder an den Leistungen von Diam-Ants Expo enthaltende Urheberrechts-, Marken oder Eigentumszeichen zu entfernen, zu verändern oder zu verdecken sowie an Leistungen oder Produkten von Diam-Ants Expo Veränderungen vorzunehmen. Dies gilt auch für Leistungen und Produkte von Dritten, deren sich Diam-Ants Expo im Rahmen seiner Leistungen an den Kunden bedient (§2 Absatz 3). Die Nutzung der Webseiten und Produkte von Diam-Ants Expo oder Dritten ist nur in den Grenzen des Urheber-, Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechts sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte zulässig. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung ausserhalb dieser Grenzen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers.

 

4. Der Kunde ist für die Inhalte seiner Konferenzen, Seminare oder sonstigen Online- Veranstaltungen, die er über Diam-Ants Expo oder mit Produkten von Diam-Ants Expo durchführt, allein verantwortlich. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind zu beachten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Angaben gemacht, Äusserungen getätigt, Dateien eingestellt oder Inhalte vermittelt werden, die gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstossen sowie insbesondere Gewalt verherrlichen, die Rechte Dritter verletzen oder Personen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität diskriminieren.

 

5. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gesetzlichen Vorschriften - insb. des Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - einzuhalten. > Datenschutzerklärung.

 

6. Diam-Ants Expo ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einem schuldhaften Verstoss des Kunden gegen die in § 3 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 enthaltenen Verpflichtungen beruhen. Der Kunde hat Diam-Ants Expo umgehend zu informieren, wenn er einen solchen Verstoss erkennt oder hat erkennen müssen.

 

 

§ 4 Preise, Zahlungen

 

1. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für Diam-Ants Expo nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen von Diam-Ants Expo berechnet.

 

2. Alle Preise sind Schweizer Franken-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zu jeweils gültigem Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

 

3. Diam-Ants Expo kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert Diam-Ants Expo die Art und Dauer der Leistungen und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung. Im Fall des Online-Vertragsabschlusses werden die Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise (EVN) im Kundenportal oder auf Wunsch per Papierrechnung (gegen einen Aufschlag von 5 CHF) zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die bei der Diam-Ants Expo hinterlegte E-Mail-Adresse im Falle der Rechnungszustellung über das Portal für die Benachrichtigungs-E-Mail zustellfähig ist und regelmässig durch den Kunden abgerufen wird. Etwaige Änderungen der Zustelladresse sind unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Wenn der Kunde mit einer Rechnung nicht oder teilweise nicht einverstanden ist, teilt der Kunde dies Diam-Ants Expo innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt mit. Andernfalls gilt die Rechnung als akzeptiert.

 

5. Alle Rechnungen sind sofort fällig und spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.

 

 

§ 5 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

 

1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Diam-Ants Expo ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

 

2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Diam-Ants Expo unbeschadet anderer Rechte berechtigt, dem Kunden bis zum Ende des Zahlungsverzuges keine weiteren Leistungen mehr zur Verfügung zu stellen („Sperre“), nachdem ihm zuvor unter Setzung einer Frist von 10 Tagen die Sperre angekündigt wurde.

 

 

§ 6 Rechtsvorbehalte

Diam-Ants Expo behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an Leistungen bis zur voll- ständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.

 

 

§ 7 Nutzung durch Dritte

 

1. Der Kunde hat seinen Zugang zu den Leistungen von Diam-Ants Expo gegen unbefugte Verwendung durch Dritte zu schützen. Der Kunde haftet für jede unbefugte Verwendung seines Zugangs, soweit ihn ein Verschulden trifft. Der Kunde hat Diam-Ants Expo umgehend zu benachrichtigen, falls der begründete Verdacht besteht, dass ein unbefugter Gebrauch seines Zugangs erfolgt.

 

2. Der Kunde hat die vereinbarten Preise für Leistungen von Diam-Ants Expo zu zahlen, die auf Grund einer von ihm zugelassenen Nutzung durch Dritte erbracht werden. Er hat diese auch für Leistungen von Diam-Ants Expo zu zahlen, die auf Grund einer unbefugten Nutzung durch Dritte erbracht werden, wenn der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.

 

§ 8 Geheimhaltung

 

1. Der Kunde und Diam-Ants Expo sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Inhalte von Veranstaltungen und alle Daten der Messeteilnehmer gelten als vertrauliche Daten.

 

2. Die Vertragsparteien dürfen ohne schriftliche Genehmigung der anderen Vertragsparteien vertrauliche Daten niemandem offen legen, ausgenommen Arbeitnehmern, Vertretern, Unterauftragnehmern bzw. Erfüllungsgehilfen einer Vertragspartei in dem Umfang, in dem sie die Daten zur Leistungserbringung kennen müssen und sofern sie zur gleichen Geheimhaltung verpflichtet sind.

 

3. Diam-Ants Expo und seinen Mitarbeitern ist es zudem untersagt, sämtliche erlangten Informationen oder Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder sonst zu nutzen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Geschäften in Wertpapieren und Derivaten.

 

4. Die Vertragsparteien haben sich in wirtschaftlich sinnvoller Weise darum zu bemühen, dass die Erfüllung dieser Regelungen zur Geheimhaltung durch ihre Arbeitnehmer, bei Unterauftragnehmern oder Vertretern gewährleistet wird.

 

5. Die Bestimmungen zur Geheimhaltung finden keine Anwendung auf Daten, die

1). sich vor den zu diesem Vertrag führenden Verhandlungen im Besitz einer Vertragspartei befunden haben,

2). bereits allgemein bekannt sind oder später ohne Verstoss einer Vertragspartei gegen die Bestimmung dieser Regelung werden, oder

3). in Erfüllung einer Rechtsvorschrift oder gerichtlichen Anordnung offen gelegt werden, sofern die andere Vertragspartei in angemessener Form von der Rechtsvorschrift oder Anordnung in Kenntnis gesetzt wurde.

 

 

§ 9 Störung in der Leistungserbringung

 

1. Beeinträchtigen höhere Gewalt, Streik oder sonstiges unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von meetyoo oder eines seiner Erfüllungsgehilfen die Einhaltung von Terminen („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschliesslich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über die in seinem Bereich aufgetretene Störung und die voraussichtliche Dauer der Verschiebung zu unterrichten.

 

2. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann Diam-Ants Expo die Vergütung des Mehraufwandes verlangen, es sei denn, die Ursache liegt ausserhalb des Verantwortungsbereiches des Kunden und dieser hat die Störung nicht zu vertreten.

 

3. Diam-Ants Expo ist nicht mehr zur Leistung verpflichtet, wenn sie über die geschuldete Leistung nicht mehr verfügt. Diam-Ants Expo verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen zu erstatten.

 

 

§ 10 Mängel

 

Die Haftung für nur geringfügige Mängel ist ausgeschlossen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 11 Rechtsmängel

 

1. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistungen haftet meetyoo nur, soweit die Leistung vertragsgemäss und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsfeld eingesetzt wird.

 

2. Diam-Ants Expo haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Schweiz und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemässen Nutzung der Leistung.

 

3. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von Diam-Ants Expo seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Diam-Ants Expo. Diam-Ants Expo und gegebenenfalls dessen Unterauftragnehmer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.

 

4. Werden durch eine Leistung von Diam-Ants Expo  Rechte Dritter verletzt, wird Diam-Ants Expo nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

1). dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder

2). die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

3). die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn Diam-Ants Expo keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

 

 

§ 12 Verjährung

 

Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), sofern keine Sonderverjährungsregeln anzuwenden sind. 

 

 

§ 13 Haftungsbeschränkung

 

1. Diam-Ants Expo haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Für sonstige Schäden haftet Diam-Ants Expo nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Diam-Ants Expo oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Diam-Ants Expo beruhen.

 

3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Diam-Ants Expo nicht, es sei denn, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) wird verletzt. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch beschränkt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden.

 

4. Diam-Ants Expo haftet nicht für solche Schäden, welche bei Durchführung einer ordnungsgemässen Datensicherung durch den Kunden ausgeschlossen werden können.

 

5. Diam-Ants Expo haftet nicht für die Verträglichkeit seiner Dienste mit in den Verantwortungs- bereich des Kunden fallenden technischen Einrichtungen.

 

6. Nutzt Diam-Ants Expo für die Bereitstellung der Leistungen an den Kunden Netzwerke, Einrichtungen und Technologien Dritter, die nicht im Eigentum der Vertragsparteien stehen oder von diesen kontrolliert werden können, haften diese Dritten gegenüber dem Kunden nur soweit, wie Diam-Ants Expo dem Kunden gegenüber nach diesen AGB haften würde.

 

7. Nutzt Diam-Ants Expo für die Bereitstellung der Leistungen an den Kunden Netzwerke, Einrichtungen und Technologien Dritter, die nicht im Eigentum der Vertragsparteien sind oder von diesen kontrolliert werden können, haftet Diam-Ants Expo für Schäden, die daraus entstehen, nur nachrangig. Der Kunde hat seine Schäden zunächst bei dem Dritten gerichtlich geltend zu machen. Etwaige Ansprüche von Diam-Ants Expo gegenüber dem Dritten, die zur Geltendmachung des Schadens des Kunden bei dem Dritten notwendig sind, tritt Diam-Ants Expo hierzu an den Kunden ab. Diam-Ants Expo ist verpflichtet, dem Kunden alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn und insoweit der Kunde von dem Dritten keinen Ersatz des Schadens erlangen kann, kann der Kunde den Schaden bei Diam-Ants Expo geltend machen. Die Bestimmungen dieser AGB im Übrigen gelten auch dafür.

 

8. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche (Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, etc.) des Kunden gegen Diam-Ants Expo gilt das Vorstehende entsprechend.

 

9. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

10. Wenn der Anwendungsbereich des Fernmeldungsgesetz eröffnet ist, gelten die dortigen Bestimmungen für Vermögensschäden soweit nicht bereits durch die Bestimmungen eine Haftungsbeschränkung der Diam-Ants Expo vorliegt.

 

§ 14 Haftungshöchstgrenzen

 

1. Gerät Diam-Ants Expo mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden für jede vollendete Woche des Verzuges beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzuges nicht genutzt werden kann. Die Haftung wegen Verzuges ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises.

 

2. Für jeden einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr begrenzt, jedoch nicht auf weniger als 50.000,00 CHF. Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.

 

3. § 14 Abs. 1 und Abs. 2 dieser ABGs gelten nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. § 13 Abs. 9 und Abs. 10 gelten auch hier.

 

 

§ 15 Kündigung

 

1. Der Vertrag kann von den Vertragsparteien gemäss den vertraglichen Vereinbarungen oder den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2. Der Vertrag kann von der jeweils anderen Partei aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn über das Vermögen der Partei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt wurde.

 

 

§ 16 Schriftform

 

1. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.

 

 

§ 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

1. Es gilt das Recht der Schweiz. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

2. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand Kanton Luzern.

 

 

§ 18 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrags selbst nicht berührt.

bottom of page